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Entgeltordnung

(Stand Mai 2025)

Die Entgeltordnung mit zugehöriger Entgelttabelle ist, wie auch die Allgemeinen Bestimmungen, Bestandteil des Unterrichtsvertrages.

§ 1 Entgelte

(1) Die Entgeltordnung ist Vertragsbestandteil des Unterrichtsvertrages.

(2) Die Entgelte setzen sich aus Unterrichts-, Verwaltungs-, GEMA- und Kopierentgelten, sowie Entgelten für Instrumentennutzung zusammen.

§ 2 Unterrichtsentgelt

(1) Die Musikschule Taufkirchen erhebt Jahresentgelte für die Teilnahme an den Unterrichtsangeboten, aufgeteilt in monatliche Raten nach der jeweils gültigen Entgelttabelle, die ebenfalls Bestandteil des Unterrichtsvertrags ist.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.

(3) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Entgelte gemäß § 4 dieser Ordnung erhoben.

(4) Die Höhe der Jahresentgelte ergibt sich aus der anliegenden Entgelttabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist. Diese Entgelttabelle kann durch den Vorstand der Musikschule Taufkirchen e. V. geändert werden. Eine Änderung ist nur zum jeweils nächstfolgenden Schuljahr möglich.

(5) Zu Projekten, Workshops und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Ordnung erhoben werden. Die Beiträge werden vom Vorstand oder von der Schulleitung beschlossen. Beschlüsse hierfür sind auch während des laufenden Schuljahres möglich.

§ 3 Verwaltungsentgelt, GEMA- und Kopierentgelt

(1) Die Musikschule erhebt zu Beginn des Schuljahres ein Verwaltungsentgelt sowie ein GEMA- und Kopierentgelt.

(2) Vereinsmitglieder und alle mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Schüler*innen der Musikschule Taufkirchen e. V. sind von der Verwaltungsgebühr befreit.

§ 4 Überlassungs- und Nutzungsentgelte

(1) Auf Antrag können Schüler*innen der Musikschule aus dem Instrumentenbestand der Musikschule Musikinstrumente gegen Entgelt überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Die Weitergabe der überlassenen Instrumente ist unzulässig.

(2) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für zwei Schuljahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich das Entgelt entsprechend. Die Entgeltpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Rückgabe folgenden Monats.

(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, sind betroffene Schüler*innen bzw. deren gesetzliche Vertretungen verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Beschädigungen und Verlust sind unverzüglich der Musikschule anzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung oder des Verlustes ist Schadensersatz im gesetzlichen Umfang zu leisten. Auch die unzulässige Weitergabe an Dritte führt zum Schadensersatz.

(5) Die Musikschule kann eine Instrumentenversicherung abschließen, ist aber dazu nicht verpflichtet.

§ 5 Entgeltpflicht

(1) Entgelt schuldende Personen sind die Schüler*innen der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertretungen.

(2) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für die online abgeschlossenen Unterrichtsverträge.

(3) Die Entgelte werden zu den unter § 12 genannten Terminen fällig. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahnentgelte verlangt werden.

(4) Verändert sich beim Gruppenunterricht während des Schuljahres die Zahl der Teilnehmenden so, dass die Entgelthöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schüler*innen nicht gewährleistet werden, so ist bei Fortführung des Unterrichts ab Beginn des nächsten Schuljahres das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Zahl der Teilnehmenden ergibt.

§ 6 Haftung

Für die Entrichtung der Unterrichtsentgelte aller nicht volljährigen Schüler*innen haften deren Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertretungen als Gesamtschuldner*innen.

§ 7 Entgeltermäßigungen

(1) Entgeltermäßigungen werden Schüler*innen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen gewährt, die ihren Wohnsitz in Taufkirchen haben oder das Gymnasium Unterhaching besuchen.

(2) Die Musikschule gewährt drei Arten von Ermäßigungen:

  • Familienermäßigung
    Wird mehr als eine im gleichen Haushalt lebende Person zum Unterricht angemeldet, so werden ab der 2. angemeldeten Person folgende Ermäßigungen auf die insgesamt anfallenden Entgelte gewährt: bei 2 Personen 10 % Ermäßigung, bei 3 Personen 25 % Ermäßigung, bei 4 oder mehr Personen 40 % Ermäßigung. Eine Familienermäßigung wird nicht gewährt für Verwaltungs-, GEMA- und Kopierentgelt, Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops, Unterrichtsformen, die mit Einmalzahlungen abgegolten werden, Kooperationen mit allgemein bildenden Schulen sowie die Überlassungs- und Nutzungsentgelte.
  • Mehrfachermäßigung
    Bei gleichzeitiger Teilnahme an einem Grundfach (Grundkurs, Früherziehung) und einem Instrumentalfach oder bei gleichzeitiger Teilnahme an zwei Instrumentalfächern ermäßigt sich das Unterrichtsentgelt für die zweite Unterrichtsbuchung um 10 %. Die Ermäßigung gilt im Zweifelsfall jeweils für die Buchung mit der kürzeren Unterrichtszeit. Eine Mehrfachermäßigung wird nicht gewährt für Kurse im Grundfach-/ Elementarbereich, Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops, Kooperationen mit allgemein bildenden Schulen sowie die Überlassungs- und Nutzungsentgelte.
  • Sozialermäßigung
    Für Schüler*innen, bzw. deren gesetzlichen Vertretungen mit geringem Einkommen gewährt die Musikschule auf Antrag eine Sozialermäßigung. Hierfür müssen entsprechende Nachweise erbracht werden. Für den aktuellen Nachweis sind Schüler*innen, bzw. deren gesetzliche Vertretungen verantwortlich. Verspätet übersandte Nachweise werden erst ab dem Monat des Posteinganges bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Einzelheiten dazu können in der Geschäftsstelle erfragt werden.

§ 8 Entgeltbefreiung

(1) Vereinsmitglieder und alle mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Schüler*innen der Musikschule Taufkirchen e. V. sind vom Verwaltungsentgelt der Musikschule befreit. Mitgliedsanträge, die nach dem 30.09. des Jahres gestellt werden, haben keine Rückwirkung auf den Erlass des Verwaltungsentgeltes für das laufende Schuljahr.

(2) An der Musikschule Taufkirchen e. V. können Schüler*innen, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, im Rahmen der Begabtenförderung der Musikschule von Entgelten für zusätzliche Unterrichtseinheiten auf ihren Instrumenten oder im Gesang, in Musiktheorie und im Ensemblespiel befreit werden. Über die Aufnahme in unser Begabtenförderungsprogramm entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft. Die Musikschule Taufkirchen e. V. orientiert sich dabei an den Begabtenförderungsrichtlinien des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen.

§ 9 Entgelterstattung

(1) Die Musikschule erstattet nur auf Antrag Unterrichtsentgelte:

  • bei längerer Krankheit von Schüler*innen ab der 4. versäumten Unterrichtsstunde für die restliche Dauer der Krankheit (ärztliches Attest).
  • bei mehr als 3 ausgefallenen Unterrichtsstunden pro Jahr, wenn die Musikschule für die ausgefallenen Stunden verantwortlich ist.

(2) Sonstige Rückerstattungen sind nicht möglich. Anträge müssen jeweils (spätestens) zum Ende des Schuljahres gestellt werden.

(3) Die Musikschule ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben.

§ 10 Unterbrechung der Entgeltzahlung

Eine Unterbrechung der Entgeltzahlung ist generell nur auf Antrag und mit Genehmigung durch die Schulleitung in folgenden Ausnahmefällen möglich:

  • bei im Voraus absehbarer, längerer ärztlicher Behandlung von Schüler*innen ab der 4. versäumten Unterrichtseinheit für die restliche Dauer der Behandlung (ärztliches Attest).
  • bei vor Beginn des Schuljahres geplanter, längerer Abwesenheit von Schüler*innen für einen Teil des Schuljahres, wenn dadurch mehr als 3 Unterrichtseinheiten versäumt werden. Die geplante Abwesenheit muss vor Beginn des Schuljahres im Musikschulbüro gemeldet werden.

§ 11 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

(1) Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres (31. August) möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens bis zum 31. Mai des Schuljahres schriftlich zugegangen sein. Die Entgeltpflicht entfällt zum Beendigungsdatum.

(2) Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des dann erreichten Monats innerhalb des Schuljahres.

(3) Während des Schuljahres können Schüler*innen, bzw. deren gesetzliche Vertretungen nur wegen Wegzug oder ärztlich attestierter Erkrankung den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Entgeltpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats. Wirksam wird die Kündigung mit dem schriftlichen Zugang in der Geschäftsstelle der Musikschule Taufkirchen e. V..

(4) Bei Verstößen gegen die Schulordnung bzw. Geschäftsordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit betroffenen Schüler*innen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Entgeltpflicht entfällt dann zum Ende des Schuljahres.

§ 12 Zahlungsmodalitäten - Fälligkeiten

(1) Die Zahlung der Entgelte erfolgt grundsätzlich durch Einzugsverfahren.

(2) Die Musikschule Taufkirchen e. V. lässt Entgelte zu folgenden Terminen abbuchen:

  • Jahresentgelte für Grundfächer, Hauptfächer und Ensemblefächer werden in zehn gleichen Monatsraten zwischen Oktober des laufenden Jahres und Juli des Folgejahres jeweils zum 15. des Monats abgebucht.
  • Bei Verträgen, die während des laufenden Schuljahres abgeschlossen werden, wird das Unterrichts- bzw. Kursentgelt anteilig berechnet, jedoch nur bezogen auf die Monate, nicht auf die genaue Anzahl der Unterrichtseinheiten.
  • Der halbjährliche Kurs „Mini-Musik-Treff“ wird jeweils zum 15. Oktober und zum 15. März zur Abbuchung fällig.
  • „10 Stunden Pakete“ werden mit Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Eine Zahlung in zwei Raten kann vereinbart werden. Die erste Rate wird fällig bei Vertragsabschluss, die zweite nach der fünften Unterrichtseinheit.
  • „Schnuppertermine“ werden am Unterrichtstag zur Zahlung fällig. Die Entgelte hierfür können nach Absprache auch in bar im Musikschulbüro bezahlt werden. Wenn sich aus einem Schnuppertermin ein Unterrichtsvertrag ergibt, steht betroffenen Schüler*innen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen eine Rückzahlung des Entgelts für den Schnuppertermin nach dem regulären Unterrichtsbeginn an der Musikschule zu.
  • Bei Workshops und Kursen mit unterschiedlicher Kursdauer sind Einmalzahlungen zu den in der jeweiligen Kursbeschreibung angegebenen Abbuchungsterminen fällig. Die Entgelte hierfür können nach Absprache auch in bar im Musikschulbüro bezahlt werden.
  • Verwaltungs-, GEMA- und Kopierentgelte werden jeweils mit der ersten Rate abgebucht. Diese Entgelte werden auch bei unterjährigem Vertragsbeginn nicht anteilig berechnet.
  • Der Vereins-Mitgliedsbeitrag von Bestandsmitgliedern ist jeweils am 15. Januar zur Zahlung fällig. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag zum laufenden Kalenderjahr im Monat nach der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Bei Neumitgliedern, die auch für Unterricht oder Kurse an der Musikschule angemeldet sind, bucht die Musikschule den Beitrag in der Regel mit der ersten Rate der fälligen Unterrichts-/Kursentgelte ab.

§ 13 Stundung und Erlass von Entgelten

Über Stundung und Erlass von Entgelten entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Vorstand der Musikschule Taufkirchen e. V..

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehende Entgeltordnung hat der Vorstand der Musikschule Taufkirchen e. V. beschlossen. Sie gilt mit Wirkung ab 10. Mai 2025.

Adresse

Musikschule Taufkirchen e.V.
Lindenring 60
82024 Taufkirchen

Kontakt

+49 89 612 20 40

+49 89 61 20 38 38

Geschäftszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag
von 10 - 12 Uhr
Dienstag auch 17 – 18 Uhr
Mi. und Fr. geschlossen

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München Starnberg
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