Allgemeine Bestimmungen
(Stand Mai 2025)
Die allgemeinen Bestimmungen regeln u. a. das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Schülern*innen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen und sind, wie auch die Entgeltordnung mit zugehöriger Entgelttabelle, Bestandteil des Unterrichtsvertrages.
Als öffentliche Bildungseinrichtung und Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM) und im Verband bayerischer Sing- und Musikschulen (VBSM) richtet sich die Musikschule Taufkirchen e.V. nach den Rahmenlehrplänen, die Ziele und Inhalte der musikalischen Ausbildung festhalten.
§ 1 Aufgabe
(1) Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
(2) Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) des Bayerischen Staatsministeriums hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.
(3) Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schüler*innen Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler*innen im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
§ 2 Aufbau - Ausbildung
(1) Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementarstufe/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
(2) Die Musikschule gliedert sich in:
- Elementarstufe/Grundstufe (Angebote für die Jüngsten)
- Instrumental- und Vokalfächer
- Ensemblefächer
- Ergänzungsfächer (Musiktheorie, Workshops)
- Begabtenförderprogramm und studienvorbereitende Ausbildung
- Kooperationen
- Projekte und Veranstaltungen
(3) Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental- / Vokalfächern verpflichtend voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, Begabtenförderung, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
(4) Der Unterricht der Musikschule findet in der Regel als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
§ 3 Elementarstufe/Grundstufe/EMP – Angebote „Für die Jüngsten“
- „Mini-Musik-Treff“ Eltern-Kind-Gruppe in der Musikschule
Alter: 2 – 4 Jahre
Unterrichtsform: Gruppe 4 – 8 Paare
Dauer: 6 Monate bis 1 Jahr - Musikalische Früherziehung I + II in der Musikschule
Alter: 4 – 5 Jahre (Kurs I) und 5 – 6 Jahre (Kurs II)
Unterrichtsform: Gruppe 6 – 12 Kinder
Dauer: jeweils 1 Jahr - Musikalische Früherziehung I + II in Kindertagesstätten
Alter: 4 – 5 Jahre (Kurs I) und 5 – 6 Jahre (Kurs II)
Unterrichtsform: Großgruppe in Zusammenarbeit mit Erzieher*innen oder Gruppe 5 – 10 Kinder
Dauer: jeweils 1 Jahr - Grundkurs in Räumen der Musikschule
Alter: 6 – 8 Jahre Unterrichtsform: Gruppe 5 – 10 Kinder Dauer: 1 – 2 Jahre - Instrumentenkarussell in der Musikschule Alter: 6 – 8 Jahre
Unterrichtsform: Gruppe 8 – 12 Kinder
Dauer: 1 Jahr - „Beats for Kids“ / Rhythmuskurs für Kids in der Musikschule
Alter: 6 – 8 Jahre Unterrichtsform: Gruppe 4 – 6 Kinder Dauer: 1 Jahr - „Moove up“ / Tanz und Bewegung für Kids in der Musikschule Alter: 6 – 8 Jahre
Unterrichtsform: Gruppe 6 – 12 Kinder
Dauer: 1 Jahr - Sing AG I + II / in der Musikschule und als Kooperation mit Grundschulen
Alter: 6 – 9 Jahre
Unterrichtsform: Gruppe ab 8 Kinder, Großgruppe
Dauer: 1 – 3 Jahre - Musikalische Kooperationsprogramme
Alter: 5 – 10 Jahre
Unterrichtsform: Klassen / Gruppen / Großgruppen
Dauer: Programmbezogen
§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach)
(1) In den Instrumentalunterricht/Vokalunterricht werden aufgenommen
- Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
- Jugendliche und Erwachsene.
(2) Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
- Streichinstrumente
- Zupfinstrumente
- Holzblasinstrumente
- Blechblasinstrumente
- Tasteninstrumente
- Schlaginstrumente
- Gesang
(3) Der Unterricht wird als 2er – Gruppe (30 / 45 Minuten pro Woche) oder als Einzelunterricht (30/45/60 Minuten pro Woche) erteilt. Die 2er-Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft. Auch 3er-Gruppen (ab 45 Minuten pro Woche) sind möglich.
§ 5 Ensemblefächer/Workshops
Ensemblefächer und Workshops dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft und der Fortbildung in speziellen Bereichen. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft.
§ 6 Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Tanz oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der jeweiligen Fachlehrkraft.
§ 7 Begabtenförderung
(1) An der Musikschule Taufkirchen e.V. können Schüler*innen, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, mit ermäßigten oder kostenfreien, zusätzlichen Unterrichtseinheiten auf ihren Instrumenten oder im Gesang, in Musiktheorie und im Ensemblespiel gefördert werden.
(2) Neben der instrumentalen, bzw. gesanglichen Ausbildung in Haupt- und/oder Nebenfach wird Wert auf Musiktheorie, Ensemblespiel, Beteiligung an Musikschulveranstaltungen, sowie Teilnahme an freiwilligen Leistungsprüfungen und Wettbewerben gelegt.
(3) Über die Aufnahme in unser Begabtenförderungsprogramm entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der jeweiligen Fachlehrkraft. Die Musikschule Taufkirchen orientiert sich dabei an den Begabtenförderungsrichtlinien des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen.
§ 8 Kooperationen
(1) Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie zum Beispiel Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern.
(2) Kooperationen gründen sich auf vertraglichen Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
§ 9 Projekte und Veranstaltungen
(1) Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule.
(2) Vorspiele und Konzerte sind für Schüler*innen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
(3) Vorspiele und Konzerte können in Ausnahmefällen einen Unterrichtstermin ersetzen.
§ 10 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 11 Unterricht
(1) Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
(2) Unterricht wird während des Schuljahres in der Regel von Montag bis Freitag sowie am Samstag erteilt.
(3) Die genaue Unterrichtszeit wird bei der Stundenplaneinteilung zu Beginn des Schuljahres mit der jeweiligen Lehrkraft abgesprochen. Die Musikschule versucht, auf die zeitlichen Möglichkeiten der Schüler*innen Rücksicht zu nehmen, es besteht jedoch kein Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtstag oder eine bestimmte Unterrichtszeit.
(4) Vereinbarungen zu anderen Formen des Musikschulunterrichts als oben dargestellt sind nur im Einzelfall und aus besonderem Grund möglich. In Zeiten einer behördlich oder juristisch angeordneten Schließung der Musikschule oder einer Zugangsbeschränkung aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht in Form von Distanzunterricht mit Hilfe digitaler Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen für die Nutzung dieser digitalen Technologien zu schaffen. Eine auf diese alternative Weise gehaltene Unterrichtsstunde gilt als vollständig gehaltene Unterrichtsstunde und berechtigt nicht zur Rückforderung von Unterrichtsentgelten.
(5) Die Schüler*innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Im Falle der Verhinderung ist die Lehrkraft rechtzeitig vor dem Unterricht zu verständigen. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
(6) Erkrankte Schüler*innen sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen von Schüler*innen informiert werden. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
(7) Vorspiele können im Einzelfall einen Unterrichtstermin ersetzen.
(8) Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Erziehungsberechtigte müssen zur Unterrichtszeit erreichbar sein.
(9) Die Aufsichtspflicht für minderjährige Schüler*innen, insbesondere für Kinder auf dem Weg zur Musikschule und nach Hause obliegt den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten.
(10) Im Falle grober Verstöße gegen die Schuldisziplin kann von der Schulleitung ein Unterrichtsausschluss ausgesprochen werden. Die Entgeltpflicht bleibt in diesem Fall bis zum Schuljahresende bestehen.
(11) Generell sollen die Schüler*innen bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.
§ 12 Unterrichtsentfall
(1) Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden nach Möglichkeit vor- bzw. nachgegeben.
Ausnahme: Unterrichtsausfall durch Erkrankung der Lehrkraft oder durch Anordnung der Schulleitung (z.B. wegen Fortbildungsmaßnahmen, Umbaumaßnahmen oder Veranstaltungen der Musikschule). Hier entsteht keine Nachholverpflichtung durch die Lehrkraft. (In der Entgeltordnung der Musikschule stehen Informationen zu Entgelt-Rückerstattungen)
(2) Bei längerem Unterrichtsentfall, z. B. durch Erkrankung der Lehrkraft, kann im Ermessen der Schulleitung eine Vertretungslehrkraft den Unterricht durchführen.
§ 13 Anmeldung
(1) Die Schulleitung benötigt zur Planung für das jeweils kommende Schuljahr eine rechtzeitige Anmeldung. Anmeldungen sind in Textform an die Musikschule zu richten – bevorzugt über die Homepage der Musikschule (www.musikschule-taufkirchen.de). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretungen erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Zuteilung zum Unterricht rechtswirksam.
(2) Der Anmelde- und Ummeldeschluss (z. B. beim Wechsel auf ein anderes Instrument) für durchgängige Kurse ist jeweils im Juli für das folgende Schuljahr. Der genaue Termin für An- und Ummeldeschluss ist auf der Musikschul-Homepage in der Rubrik "Anmeldung" zu finden oder im Musikschulbüro zu erfragen.
(3) Anmeldungen und Nachmeldungen können nur bei entsprechender Unterrichtskapazität berücksichtigt werden.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Der Anmeldeschluss für den Mini-Musik-Treff, sowie für Workshops, Projekte und Theoriekurse ist jeweils individuell festgelegt. Informationen sind auf der Internetseite der Musikschule oder in der Geschäftsstelle zu erhalten.
§ 14 Warteliste
(1) Für Schüler*innen, die keinen Unterrichtsplatz erhalten, weil zum Anmeldezeitpunkt keine Kapazitäten frei sind oder absehbar frei werden, besteht die Möglichkeit, sich unverbindlich, in Absprache mit dem Musikschulbüro auf einer Warteliste eintragen zu lassen. Die Musikschule informiert dann umgehend, sobald ein Unterrichtsplatz frei wird, auch während des laufenden Schuljahres.
(2) Eine mögliche Probezeit für den Unterricht muss in diesem Fall mit der Schulleitung abgesprochen werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 15 Vertragslaufzeit
(1) Für Unterrichtsverträge, die vor dem 01.03.2022 geschlossen wurden gelten die vereinbarten Laufzeiten.
(2) Seit 01.03.2022 gibt es bei den Unterrichtsverträgen für die meisten Fächer und Kurse zwei unterschiedliche Laufzeitmodelle:
- Der Unterrichtsvertrag wird unbefristet geschlossen. Die Anmeldung gilt hierbei für ein ganzes Schuljahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis zum 31. Mai des Jahres eine Kündigung erfolgt. Diese Vertragsform ist nur möglich, wenn der/die Angemeldete, bzw. seine/ihre gesetzliche Vertretung ab dem 2. Vertragsjahr auf das gesetzlich vorgesehenes Kündigungsrecht mit Frist von einem Monat zur Beendigung des Unterrichtsverhältnisses verzichtet, da die Wahrung wesentlicher Belange der Musikschule, die Planung des Unterrichts, die Anzahl der einzusetzenden Lehrkräfte und eine gesicherte Jahreskalkulation eine Verlängerung der Vertragslaufzeit jeweils bis zum Ende eines Schuljahres (31.08.) erfordern.
- Der Unterrichtsvertrag wird für ein Schuljahr (01.09. - 31.08.) geschlossen. Um nach dem Laufzeitende den Unterricht fortzusetzen, muss jeweils bis 31. Mai ein neuer Vertrag abgeschlossen werden (Wiederanmeldung). Bei Wiederanmeldungen gilt die im ersten Jahr eingeräumte Probezeit nicht, wenn die Lehrkraft gleich bleibt.
(3) Für manche Fächer und Kurse, wie z. B. Mini-Musik-Treff, Workshops, Projekte, Theoriekurse oder Zehn-Stunden-Pakete, gelten kürzere oder projektbezogene Laufzeiten.
(4) Für erwachsene Schüler*innen gibt es die Möglichkeit von Zehn-Stunden-Paketen: Die Unterrichtstermine können hier in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft individuell vereinbart werden. Die 10 Unterrichtseinheiten müssen ab Buchung bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung auf Antrag den Zeitraum verlängern. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums besteht kein Anspruch mehr auf die Durchführung des Unterrichts. Dies gilt nicht, wenn die Musikschule dafür verantwortlich ist, dass der Unterricht bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nicht stattfinden konnte.
§ 16 Probezeit
(1) Für alle jährlichen Kurse und den Instrumentalunterricht gilt für Neuanfänger*innen eine entgeltpflichtige Probezeit bis 31.10. des laufenden Jahres. Zum Ende der Probezeit können sowohl Schüler*innen bzw. deren gesetzliche Vertretungen, als auch die Fachlehrkräfte in Absprache mit der Schulleitung über eine Beendigung oder Fortsetzung des Unterrichts entscheiden. Wird der Unterricht fortgesetzt, läuft der Vertrag mindestens bis zum jeweiligen Schuljahresende.
(2) Für Schüler*innen, die zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Unterricht beginnen, z. B. wegen Nachmeldungen oder Nachrücken von der (unverbindlichen) Warteliste, kann keine Probezeit gewährt werden. Hier empfiehlt sich die Vorabbuchung eines „Schnuppertermins“.
(3) Bei Wiederanmeldungen und Lehrerwechsel auf eigenen Antrag gibt es keine Probezeit.
§ 17 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Kündigungen und Abmeldungen (außer für Mini-Musik-Treff, Workshops, Projekte und Musiktheoriekurse) sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Während des Schuljahres kann der Unterrichtsvertrag nur aus wichtigem Grund (z. B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) gekündigt werden.
(2) Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen (disziplinarische Verstöße) oder bei Verstößen gegen die allgemeinen Bestimmungen nach Rücksprache mit betroffenen Schüler*innen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Entgeltpflicht gilt in diesem Fall bis zum Schuljahresende.
(3) Für Zehn-Stunden-Pakete gibt es keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit.
(4) Für Workshops und Projekte gelten hierfür jeweils individuelle Regelungen.
§ 18 Daten - Datenschutz
(1) Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt. Die Datenschutzerklärung der Musikschule ist auf unserer Internetseite nachzulesen und ist ebenfalls Vertragsbestandteil.
(2) Änderungen von Kontakt- oder Bankdaten sind umgehend der Musikschule mitzuteilen.
§ 19 Unterrichtsentgelt
Das Unterrichtsentgelt wird in der Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt, die Bestandteil des Unterrichtsvertrags ist.
§ 20 Unfallversicherung
In den Entgelten der Musikschule Taufkirchen e. V. ist eine Unfallversicherung mit eingeschlossen. Unfälle, die sich auf dem Schulweg oder während des Unterrichts ereignet haben, müssen umgehend der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
§ 21 Öffentliche Auftritte von Schüler*innen der Musikschule
Die Schüler*innen der Musikschule Taufkirchen e. V. bzw. deren gesetzliche Vertretungen verpflichten sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.
§ 22 Einwilligung zur Bild- und Tonveröffentlichung
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.). Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 23 Teilnahmebestätigung
Auf besonderen Wunsch können Schüler*innen der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertretungen eine Bestätigung über die Teilnahme an den entsprechenden Kursen erhalten. Die Lehrkraft kann ebenfalls auf Wunsch eine kurze Jahresbeurteilung über die musikalische Entwicklung der Schüler*innen ausstellen.
§ 24 Schlussbestimmung
Diese Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wurde vom Vorstand der Musikschule Taufkirchen e. V. beschlossen und tritt mit Wirkung zum 12.05.2025 in Kraft.