Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen regeln u.a. das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Schüler*innen bzw. deren gesetzlichen Vertreter*innen und sind Bestandteil des Unterrichtsvertrages.
Als öffentliche Bildungseinrichtung und Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM) und im Verband bayerischer Sing- und Musikschulen (VBSM) richtet sich die Musikschule Taufkirchen e.V. nach den Rahmenlehrplänen, die Ziele und Inhalte der musikalischen Ausbildung festhalten.
1. Aufgabe
1. Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
2. Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) des Bayerischen Staatsministeriums hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.
3. Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
2. Aufbau - Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar- / Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
Die Musikschule gliedert sich in:
a. Elementarstufe / Grundstufe (Angebote für die Jüngsten)
b. Instrumental- und Vokalfächer
c. Ensemblefächer
d. Ergänzungsfächer (Musiktheorie, Workshops)
e. Begabtenförderprogramm und studienvorbereitende Ausbildung
f. Kooperationen
g. Projekte und Veranstaltungen
Der Elementarunterricht / Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental- / Vokalfächern verpflichtend voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, Begabtenförderung, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule. Der Unterricht der Musikschule findet in der Regel als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
3. Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
4. Unterricht
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Unterricht wird während des Schuljahres in der Regel von Montag bis Freitag, sowie am Samstag erteilt. Die genaue Unterrichtszeit wird bei der Stundenplaneinteilung zu Beginn des Schuljahres mit der jeweiligen Lehrkraft abgesprochen. Die Musikschule versucht, auf die zeitlichen Möglichkeiten der Schüler*innen Rücksicht zu nehmen, es besteht jedoch kein Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtstag oder eine bestimmte Unterrichtszeit.
Vereinbarungen zu anderen Formen des Musikschulunterrichts als oben dargestellt sind nur im Einzelfall und aus besonderem Grund möglich. In Zeiten einer behördlich oder juristisch angeordneten Schließung der Musikschule oder einer Zugangsbeschränkung aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht in Form von Distanzunterricht mit Hilfe digitaler Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen für die Nutzung dieser digitalen Technologien zu schaffen. Eine auf diese alternative Weise gehaltene Unterrichtsstunde gilt als vollständig gehaltene Unterrichtsstunde und berechtigt nicht zur Rückforderung von Unterrichtsentgelten.
Die Schüler*innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Im Falle der Verhinderung ist die Lehrkraft rechtzeitig vor dem Unterricht zu verständigen. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Erkrankte Schüler*innen sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen von Schüler*innen informiert werden. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. Schülervorspiele können im Einzelfall einen Unterrichtstermin ersetzen.
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Die Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder auf dem Weg zur Musikschule und nach Hause obliegt den Eltern, bzw. den Erziehungsberechtigten.
Im Falle grober Verstöße gegen die Schuldisziplin kann von der Schulleitung ein Unterrichtsausschluss ausgesprochen werden.
Generell soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen, bzw. vermietet werden.
5. Unterrichtsentfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden nach Möglichkeit vor- bzw. nachgegeben.
Ausnahme: Unterrichtsausfall durch Erkrankung der Lehrkraft oder durch Anordnung der Schulleitung (z.B. wegen Fortbildungsmaßnahmen, Umbaumaßnahmen oder Veranstaltungen der Musikschule). Hier entsteht keine Nachholverpflichtung durch die Lehrkraft. (Weiter unten finden Sie Informationen zu Entgelt-Rückerstattungen.)
Bei längerem Unterrichtsentfall, z.B. durch Erkrankung der Lehrkraft, kann im Ermessen der Schulleitung eine Vertretungslehrkraft den Unterricht durchführen.
6. Projekte - Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder auch Exkursionen, sind musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
7. Anmeldung - Vertragslaufzeit - Kündigung
Die Schulleitung benötigt zur Planung für das kommende Schuljahr rechtzeitig Ihre Anmeldung.
Anmeldungen sind in Textform an die Musikschule zu richten - bevorzugt über unsere Internetseite oder über unsere Anmeldeformulare. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Zuteilung zum Unterricht rechtswirksam.
Der Anmelde- und Ummeldeschluss (z.B. beim Wechsel auf ein anderes Instrument) für durchgängige Kurse ist jeweils Mitte Juli für das folgende Schuljahr. Der genaue Termin für An- und Ummeldeschluss ist auf unserer Internetseite in der Rubrik "Anmeldung" zu finden. Nachmeldungen können nur bei entsprechender Unterrichtskapazität berücksichtigt werden und werden anteilig berechnet. (Die anteilige Berechnung gilt nicht bei Kursen mit einer Einmalgebühr.) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Für Unterrichtsverträge, die vor dem 01.03.2022 geschlossen wurden gelten die vereinbarten Laufzeiten.
Seit 01.03.2022 gibt es bei unseren Unterrichtsverträgen* zwei unterschiedliche Laufzeitmodelle:
1. Der Unterrichtsvertrag wird unbefristet geschlossen. Die Anmeldung gilt hierbei für ein ganzes Schuljahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis zum 31. Mai des Jahres eine Kündigung erfolgt.
Diese Vertragsform ist nur möglich, wenn Sie auf Ihr ab dem 2. Vertragsjahr gesetzlich vorgesehenes Kündigungsrecht mit Frist von einem Monat zur Beendigung des Unterrichtsverhältnisses verzichten, da die Wahrung wesentlicher Belange der Musikschule, die Planung des Unterrichts, die Anzahl der einzusetzenden Lehrkräfte und eine gesicherte Jahreskalkulation eine Verlängerung der Vertragslaufzeit jeweils bis zum Ende eines Schuljahres (31.08.) erfordern.
2. Der Unterrichtsvertrag wird für ein Schuljahr (01.09. - 31.08.) geschlossen. Um nach dem Laufzeitende den Unterricht fortzusetzen muss jeweils bis Ende Mai (genauer Termin wird jeweils jährlich festgelegt und ist auf der Internetseite zu sehen und auf der Geschäftsstelle zu erfahren) ein neuer Unterrichtsvertrag (Wiederanmeldung) abgeschlossen werden. Bei Wiederanmeldungen gilt die im ersten Jahr eingeräumte Probezeit nicht, wenn die Schüler*innen von derselben Lehrkraft unterrichtet werden.
*Diese Regelungen gelten nicht für Mini-Musik-Treff, Workshops, Projekte, Theoriekurse oder Zehn-Stunden-Pakete.
Für erwachsene Schüler*innen gibt es die Möglichkeit von Zehn-Stunden-Paketen: Die Unterrichtstermine können hier in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft individuell vereinbart werden. Die 10 Unterrichtseinheiten müssen ab Buchung bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung auf Antrag den Zeitraum verlängern. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums besteht kein Anspruch mehr auf die Durchführung des Unterrichts. Dies gilt nicht, wenn die Musikschule dafür verantwortlich ist, dass der Unterricht bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nicht stattfinden konnte.
Kündigungen und Abmeldungen (außer für Mini-Musik-Treff, Workshops, Projekte und Musiktheoriekurse) sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Während des Schuljahres kann der Unterrichtsvertrag nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) gekündigt werden. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen (disziplinarische Verstöße) oder bei Verstößen gegen die allgemeinen Bestimmungen nach Rücksprache mit dem Schüler/der Schülerin, bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.
Für Zehn-Stunden-Pakete gibt es keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit. Für Workshops und Projekte gelten hierfür jeweils individuelle Regelungen.
Für alle jährlichen Kurse und den Instrumentalunterricht gilt für Neuanfänger*innen eine entgeltpflichtige Probezeit bis 31.10. des laufenden Jahres. Benutzen Sie bitte zur Neuanmeldung, Wiederanmeldung oder Ummeldung nur das jeweilige Anmeldeformular (pro Person und Kurs je ein eigenes Anmeldeformular), bzw. unsere Online-Anmeldung/Ummeldung.
Der Anmeldeschluss für den Mini-Musik-Treff, sowie für Workshops, Projekte und Theoriekurse ist jeweils individuell festgelegt. Informationen sind auf unserer Internetseite oder in der Geschäftsstelle zu erhalten.
8. Unterrichtsentgelte - Zahlungsweise - Bankeinzug
Die Unterrichtsentgelte sind in der jeweils gültigen Entgelttabelle geregelt, die Sie auch auf unserer Internetseite einsehen können.
Zu den Entgelten kommt pro Schüler*in eine jährliche Verwaltungsgebühr hinzu. Vereinsmitglieder und alle mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Schüler*innen der Musikschule Taufkirchen e.V. sind von dieser Gebühr befreit.
Zudem erheben wir pro Schüler*in und Schuljahr eine Kopier- und GEMA-Gebühr. Die Höhe der Verwaltungs-, Kopier- und GEMA-Gebühren ist der jeweils gültigen Entgelttabelle zu entnehmen.
Die Musikschule Taufkirchen e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und daher kein gewinnorientiertes Unternehmen. Die Entgelte und Gebühren sind so festgesetzt, dass zusammen mit den öffentlichen Zuschüssen unsere Kosten gerade gedeckt sind.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Zahlung der Entgelte grundsätzlich nur durch Einzugsverfahren erfolgen kann. Wir lassen abbuchen: Im Regelfall (durchgängig stattfindende Kurse) zehn Raten von Oktober bis Juli, jeweils zum 15. des Monats. Entgelte für die Zehn-Stunden-Pakete werden jeweils nach Vertragsabschluss abgebucht. Verwaltungs-, GEMA- und Kopiergebühren werden jeweils mit der ersten Rate abgebucht. Bei Workshops und Kursen mit unterschiedlicher Kursdauer sind Einmalzahlungen zu den in der jeweiligen Kursbeschreibung angegebenen Abbuchungsterminen fällig. Für die Entrichtung der Unterrichtsentgelte aller nicht volljährigen Schüler*innen haften deren Erziehungsberechtigte als Gesamtschuldner.
9. Rückerstattung von Entgelten
Die Musikschule erstattet nur auf Antrag Unterrichtsentgelte: Bei längerer Krankheit von Schüler*innen ab der 4. versäumten Unterrichtsstunde für die restliche Dauer der Krankheit (ärztliches Attest). Bei mehr als 3 ausgefallenen Unterrichtsstunden pro Jahr, wenn die Musikschule für die ausgefallenen Stunden verantwortlich ist. Sonstige Rückerstattungen sind nicht möglich. Anträge müssen jeweils (spätestens) zum Ende des Schuljahres gestellt werden.
10. Ermäßigungen für Taufkirchner*innen
Der Tarif für Taufkirchner*innen gilt für alle, die ihren Wohnsitz in Taufkirchen haben oder das Gymnasium Unterhaching besuchen.
a.) Familienermäßigung
Wird mehr als eine im gleichen Haushalt lebende Person zum Unterricht angemeldet, so werden ab der 2. angemeldeten Person folgende Ermäßigungen auf die insgesamt anfallenden Entgelte gewährt: bei 2 Personen 10% Ermäßigung, bei 3 Personen 25% Ermäßigung, bei 4 oder mehr Personen 40 % Ermäßigung. Die Teilnahme an Ensembles oder an Workshops, sowie die Buchung von 10-Stunden-Paketen berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Familienermäßigung.
b.) Mehrfachermäßigung
Bei gleichzeitiger Teilnahme an einem Grundfach (Grundkurs, Früherziehung) und einem Instrumentalfach oder bei gleichzeitiger Teilnahme an zwei Instrumentalfächern ermäßigt sich das Unterrichtsentgelt für die zweite Unterrichtsbuchung um 10 %. Die Ermäßigung gilt im Zweifelsfall jeweils für die Buchung mit der kürzeren Unterrichtszeit.
c.) Sozialermäßigung
Für Eltern mit geringem Einkommen gewährt die Musikschule eine Sozialermäßigung. Hierfür müssen entsprechende Nachweise erbracht werden.
Einzelheiten dazu können Sie in der Geschäftsstelle erfahren.
11. öffentliche Auftritte von Schüler*innen der Musikschule
Die Schüler*innen der Musikschule Taufkirchen e.V. verpflichten sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.
12. Einwilligung zur Bild- und Tonveröffentlichung
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.).
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
13. Daten - Datenschutz
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung der Musikschule hin, die auf unserer Internetseite nachzulesen ist und die ebenfalls Vertragsbestandteil ist.
14. Unfallversicherung
In unseren Entgelten ist eine Unfallversicherung mit eingeschlossen. Teilen Sie daher eventuelle Unfälle, die sich auf dem Schulweg oder während des Unterrichts ereignet haben, umgehend unserer Geschäftsstelle mit.
15. Begabtenförderung
An der Musikschule Taufkirchen e.V. können Schülerinnen und Schüler, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, mit ermäßigten oder kostenfreien, zusätzlichen Unterrichtseinheiten auf ihren Instrumenten oder im Gesang, in Musiktheorie und im Ensemblespiel gefördert werden.
Neben der instrumentalen, bzw. gesanglichen Ausbildung in Haupt- und/oder Nebenfach wird Wert auf Musiktheorie, Ensemblespiel, Beteiligung an Musikschulveranstaltungen, sowie Teilnahme an den freiwilligen Leistungsprüfungen und Wettbewerben gelegt.
Über die Aufnahme in unser Begabtenförderungsprogramm entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft. Die Musikschule Taufkirchen orientiert sich dabei an den Begabtenförderungsrichtlinien des Verbandes Bayerischer Sing und Musikschulen.
16. Teilnahmebestätigung
Auf besonderen Wunsch können Schüler*innen der Musikschule eine Bestätigung über die Teilnahme an den entsprechenden Kursen erhalten. Die Lehrkraft kann ebenfalls auf Wunsch eine kurze Jahresbeurteilung über die musikalische Entwicklung der Schüler*innen ausstellen.
Stand: 10.04.2024