Musikschule Taufkirchen e.V.
Mitglied im Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen und im Verband Deutscher Musikschulen
Satzung
Neufassung gemäß Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2022
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Musikschule Taufkirchen e.V.".
Er ist in das Vereinsregister unter der VR-Nr. 8971 eingetragen. - Sitz des Vereins ist Taufkirchen, Landkreis München.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck des Vereins
- Der Verein ist Träger der Musikschule Taufkirchen. Die Musikschule soll durch Musikunterricht und andere Musikveranstaltungen Freude und Verständnis für musikalische Betätigung wecken. Sie ergänzt und erweitert den Gesangs- und Instrumentalunterricht der allgemeinbildenden Schulen und schafft auch die Grundlage für eine spätere Berufsausbildung.
- Der Verein soll breiten Kreisen den Musikunterricht ermöglichen.
§3 - Gemeinnützigkeit
- Der Verein Musikschule Taufkirchen e.V. mit Sitz in Taufkirchen, Landkreis München, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der musischen Erziehung, der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Musikunterricht und musikalische Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
Darüber hinaus kann die Fördermitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch besondere ideelle oder finanzielle Leistungen und Zuwendungen unterstützen. - Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Wird die Einspruchsfrist versäumt, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar.
- Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr bis spätestens 30. April zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Streichung,
- durch Ausschluss,
- durch Wegfall der Voraussetzung zum Erwerb der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist jeweils am Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann das Mitglied Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Wird die Einspruchsfrist versäumt, ist der Beschluss unanfechtbar. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. §4, Absatz 7, Sätze 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
- Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen Streichung oder Ausschluss sind - soweit dies rechtlich zulässig ist - ausgeschlossen.
§5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§6 - Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenrevisoren,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl des Vorstandes gemäß §7 dieser Satzung,
- die Wahl von zwei Kassenrevisoren gemäß §9 dieser Satzung,
- Beschlüsse über Einsprüche gemäß §4, Absatz 2, 7 und 8 dieser Satzung,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich Auf schriftliches Verlangen von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen durch den Vorstand nach §6, Absatz 3 einzuberufen.
- Die Einberufung hat schriftlich unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen ab Absendung der Einberufung und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ein Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins muss im Wortlaut eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Rundschreiben bekanntgegeben werden.
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge, die später oder in der Versammlung gestellt werden, bedürfen zu ihrer Zulassung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterschreiben ist.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehr als 2 Bevollmächtigungen pro Vertreter sind unzulässig.
- Mitgliederversammlungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Die dort gefassten Beschlüsse sind gültig.
§7 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, sowie zwei bis fünf weiteren Mitgliedern. Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Wiederwahl und Amtsniederlegung sind zulässig. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister haben im Falle der Amtsniederlegung ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand bis zu zwei Vereinsmitglieder berufen. - Der Vorstand wird in offener Abstimmung gewählt. Auf Antrag erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
- Der Verein wird bei Rechtsgeschäften jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Angestellte Lehrkräfte der Musikschule können nicht Vorstandsmitglieder werden.
- Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Führung des Vereins, u.a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Vollzug des genehmigten Haushaltsplanes.
Der Vorstand beschließt u.a. - die Schulordnung,
- die Unterrichtsgebühren,
- das Lehrangebot der Musikschule,
- die Anstellung und Entlassung der Angestellten einschließlich des Leiters der Musikschule.
Die Lehrkräfte werden auf Vorschlag des Leiters bestellt. - Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Die dort gefassten Beschlüsse sind gültig.
- Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit jährlich einmal zu berichten.
- Die Amtstätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Barauslagen sind zu ersetzen.
§8 - Beirat
- Der Vorstand beruft einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereins- und Schulangelegenheiten zu beraten. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an.
- Die Einberufung des Beirats erfolgt bei Bedarf durch den Vorstand.
- Der Vorstand hat über die Empfehlungen des Beirats zu beschließen.
§9 - Kassen- und Rechnungswesen
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Jahresabschluss ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenrevisoren, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen.
- Die Kassenrevisoren können ohne vorherige Ankündigung Prüfungen vornehmen. Solche müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr erfolgen.
- Die Kassenrevisoren prüfen die laufende Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins und der Musikschule und tragen das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vor.
§10 - Auflösung des Vereins
- Der Verein kann gemäß §6 Absatz 8 durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, der Gemeinde Taufkirchen zu mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.
- Ein Auflösungsbeschluss sowie jede Änderung der Paragraphen 2, 3 und 10 dieser Satzung ist dem Finanzamt anzuzeigen.